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Fragen und Antworten zum Gebührenbescheid

Sie können gegen Ihren Gebührenbescheid Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist entweder schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats beim Landratsamt Lörrach, Palmstr. 3, 79539 Lörrach eingelegt werden.

Schriftlicher Widerspruch:
Ein schriftlicher Widerspruch kann entweder per Post oder per Fax eingelegt werden. Wichtig ist, dass der Widerspruch von Ihnen eigenhändig unterschrieben ist. Widersprüche ohne Unterschrift können nicht akzeptiert werden. Eingescannte Unterschriften, die in ein Dokument eingefügt und abgedruckt werden, sind nicht gültig.

Niederschrift:
Sie können auch persönlich bei unserem Servicepoint im Landratsamt Lörrach (Anschrift s.o.) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wird dann für Sie niedergeschrieben. Auch die Niederschrift ist von Ihnen persönlich eigenhändig zu unterschreiben. Zur Identifizierung Ihrer Person ist Ihr gültiger Personalausweis vorzulegen.

Elektronische Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes:
Soweit Sie Ihren Widerspruch in elektronischer Form einlegen möchten, kann dies durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erfolgen. Die De-Mail-Adresse des Landratsamtes Lörrach lautet: mail(at)loerrach-landkreis.de-mail.de. Für die Zustellung Ihres Widerspruchs an die De-Mail-Adresse des Landratsamtes Lörrach benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse. E-Mails von einer „normalen“ E-Mail-Adresse (bspw. „@gmx.de; @web.de; etc.“) können nicht an die De-Mail-Adresse zugestellt werden, da bei der De-Mail es sich um ein geschlossenes System handelt.

Wichtig: Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, trotz Einlegung des Widerspruchs muss der angeforderte Betrag fristgerecht bezahlt werden. Verspätete Zahlungen verursachen Ihnen weitere Kosten (Mahngebühren, Säumniszuschläge und gegebenenfalls Vollstreckungskosten). Sollte Ihr Widerspruch erfolgreich sein, wird ein entstandener Überzahlungsbetrag wieder an Sie zurückgezahlt beziehungsweise wird mit dem nächsten Gebührenbescheid verrechnet.
Die Jahresgebühr ist eine Art Grundgebühr, die jeder Haushalt unabhängig von den tatsächlichen Leerungen bezahlen muss. Diese Gebühr deckt unter anderem die Kosten für die Deponien und Recyclinghöfe, für die Erfassung von Sperrmüll, Wertstoffen, Kühlschränken, Schadstoffen, Grünabfällen, für die Biotonne, den Abfallkalender und die Betriebsführung der Abfallwirtschaft.

Die Leistungsgebühr (Leerungsgebühr) wird nach der Anzahl der Leerungen berechnet und muss nur für die Restmülltonne bezahlt werden. Die Leerungen der Biotonne sind gebührenfrei.
Für die Restmülltonne werden im Jahr 6 Mindestleerungen pro Gefäß und Jahr berechnet, bei der Müllschleuse sind es mindestens 26 Nutzungen im Jahr. Wie oft darüber hinaus geleert wird, entscheidet jeder Haushalt und jedes Unternehmen selbst, maximal jedoch alle 14 Tage. Mit den Mindestleerungen soll der Anreiz vermindert werden, Abfall wild zu entsorgen, um Abfallgebühren zu sparen.

Kunden, die ihre Restmülltonne beispielsweise nur monatlich zur Leerung bereit stellen, bezahlen folglich 12 mal im Jahr die Leerungsgebühr, Kunden, die ihre Restmülltonne alle zwei Wochen zur Leerung bereit stellen, bezahlen 26 mal die Leerungsgebühr.

Die aktuelle Gebührenübersicht finden Sie hier.
Jede Restmüll- und Biotonne ist mit einem sogenannten Ident-Chip ausgestattet. Mithilfe dieses Chips wird jeder Leerungsvorgang am Müllfahrzeug eindeutig registriert. Bei der hier eingesetzten Technik handelt es sich um das „Automatische Identifikationssystem für Haushaltsabfälle“ der Firma C-Trace. Diese Technik ist seit 2006 europaweit als bewährtes System erfolgreich im Einsatz. Bevor das System für die Registrierung eingesetzt werden darf, wird es durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft. Das eingesetzte System wurde vom BSI zum Einsatz freigegeben und erhielt eine entsprechende Zertifizierung. Die BSI-Zertifizierung belegt, dass die automatisch erfassten Daten vom Transponder bis zum PC manipulationssicher gewonnen und verarbeitet werden.
Auch im Fall einer Behältergemeinschaft muss jeder gemeldete Haushalt die Jahresgebühr zahlen. Denn diese hat mit der Leerung der Restmülltonne nichts zu tun, sondern deckt die Kosten beispielsweise für Recyclinghöfe, für die Erfassung und Entsorgung von Sperrmüll, Altholz, Schrott und Elektroschrott, Kühlschränken, Sonderabfällen, die Biotonne, den Abfallkalender sowie die Betriebsführung der Abfallwirtschaft.

Jedoch wird für die Mitbenutzer einer Behältergemeinschaft keine gesonderte Leistungsgebühr (Leerungsgebühr) erhoben (und damit auch keine Mindestleerungen). Die Leerungen werden allein dem Tonnenbesitzer in Rechnung gestellt. Inwiefern der Tonnenbesitzer diese Leistungsgebühr auf seine Mitbenutzer umschlägt ist dann Sache der Behältergemeinschaft.
Für die Restmülltonne werden mindestens 6 Leerungen pro Jahr für jeden 60-, 120- oder 240-Liter-Behälter berechnet. Bei 1.100-Liter-Containern wurden die Mindestleerungen zum Jahr 2017 auf 20 erhöht. Bei Müllschleusen werden mindestens 26  Schleusen-Befüllungen pro Jahr berechnet. Die Mindestgebühren dienen vor allem dazu, wilde Müllablagerungen zu vermeiden.
Beispiel: Sie haben im letzten Jahr Ihre Restmülltonne nur 4 Mal leeren lassen. Dennoch müssen Sie die 6 Mindestleerungen zahlen.
Die Abfallwirtschaft erhält alle Daten zur Haushaltsgröße von den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden. Sind diese Angaben auf dem Gebührenbescheid falsch, sind die geänderten Meldedaten beim Einwohnermeldeamt entweder noch nicht erfasst worden oder die Daten wurden noch nicht an die Abfallwirtschaft übermittelt. Bitte melden Sie sich im ersten Fall beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde. Im anderen Fall erfolgt eine Korrektur nach Übermittlung der geänderten Meldedaten automatisch mit dem nächsten Gebührenbescheid.

Bitte beachten Sie: Auch Personen, die nur einen Nebenwohnsitz bei Ihnen haben, sind Haushaltsmitglieder und werden ebenfalls veranlagt. Das ist zum Beispiel häufig bei Kindern der Fall, die wegen Ausbildung oder Studium weggezogen sind, aber immer noch im Elternhaushalt mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Über den Vermieter kann lediglich die Leistungsgebühr abgerechnet werden, das heißt, die Kosten für die angefallenen Restmüll-Leerungen. In den meisten entsprechenden Mietverträgen ist dies auch so festgehalten. Wie auch bei anderen Behältergemeinschaften muss dagegen jeder gemeldete Haushalt selbst die Jahresgebühr bezahlen. (Bitte beachten Sie dazu auch die vorhergehende Frage: Ich habe eine Behältergemeinschaft mit meinem Nachbarn. Wieso müssen trotzdem beide die Jahresgebühr bezahlen?)
Die Änderung wird im nächsten Jahresbescheid berücksichtigt.

Übrigens brauchen Sie sich nicht zusätzlich bei der Abfallwirtschaft ummelden. Die entsprechenden Daten werden automatisch von den Einwohnermeldeämtern übermittelt.
Die jährliche Vorauszahlung orientiert sich an der Anzahl der Restmüll-Leerungen im Vorjahr. Mit jedem Gebührenbescheid werden dann die tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen mit der Vorauszahlung verrechnet.

Beispiel: Für eine Restmülltonne sind als Vorauszahlung für das Jahr 2014 15 Leerungen für ein ganzes Jahr angesetzt. Tatsächlich wurde die Restmülltonne im Jahr 2014 nur 13 Mal geleert. Für das folgende Jahr 2015 werden die Kosten für 13 Leerungen als Vorauszahlung festgesetzt, abzüglich der zwei nicht genutzten Leerungen der vorherigen Vorauszahlung.
Für die Vorauszahlungsberechnung werden in diesem Fall die Leerungen ab dem ersten vollen Monat auf ein ganzes Jahr hochgerechnet.
Beispiel: Ein Haushalt zieht am 10. April in den Landkreis und hat am Ende des Jahres 10 Restmüll-Leerungen, davon eine Leerung im April. Die verbleibenden 9 Leerungen von Mai bis Dezember werden für die Vorausberechnung auf 12 Monate hochgerechnet. Es werden also 13 Leerungen berechnet:
8 Monate = 9 Leerungen
1 Monat = 9 Leerungen / 8 = 1,125
12 Monate = 13 Leerungen (abgerundet)
Jeder Einwohner bzw. Haushalt des Landkreises Lörrach muss die Jahresgebühr bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Personen im Landkreis mit Hauptwohnsitz oder mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. In beiden Fällen setzen die melderechtlichen Bestimmungen voraus, dass sich die gemeldete Person eine längere Zeit im Jahr am angegebenen Wohnort aufhält und ihr die Einrichtungen und Leistungen der Abfallwirtschaft jederzeit zur Verfügung stehen.

Als Grundlage der Gebührenerhebung dienen der Abfallwirtschaft die wöchentlich aktualisierten Daten der Einwohnermeldeämter.
Mit über 100.000 Haushalten, die im Landkreis Lörrach Ihre Abfallgebühren bezahlen, ist es weder wirtschaftlich noch praktikabel, die Abfallgebühr häufiger als einmal im Jahr zu erheben.
Restschulden sind Gebühren aus den Vorjahren, die von Ihnen noch nicht gezahlt wurden. Zu diesen nicht beglichenen Vorjahresgebühren können noch zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge hinzukommen.
Bei den Restschulden bzw. der Restforderung handelt es sich um offene Abfall- oder Mahngebühren aus früheren Bescheiden, die noch zu bezahlen sind. Für diese Forderung ist die Widerspruchfrist bereits abgelaufen, weshalb ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn Sie die Abfallgebühren nicht auf einmal bezahlen können, können Sie eine Ratenzahlung beantragen. Teilen Sie uns dies bitte per Mail (abfallwirtschaft(at)loerrach-landkreis.de) oder Brief (Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach) mit. Geben Sie Ihre Kundennummer und die gewünschte Ratenhöhe mit. Bitte beachten Sie: Die Gebühren sind grundsätzlich in maximal vier Raten zu begleichen.
Möchten Sie künftig Ihre Abfallgebühren als Mieter wieder selbst zahlen, müssen Sie nachweisen, dass Sie die noch offenen Forderungen des aktuellen Gebührenbescheids selbst beglichen haben. Außerdem müssen Sie versichern, künftig wieder selbst die Gebühren zu bezahlen. Dazu stellen wir Ihnen hier einen Antrag auf Nutzerveranlagung bereit. Bitte beachten Sie, dass der Vermieter per Unterschrift die Zustimmung zu dem Antrag geben muss. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres wieder selbst für die Zahlungen herangezogen.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie im Folgejahr erneut nicht zahlen, wird bereits nach der 1. Mahnung der Vermieter zur Zahlung herangezogen.
Im Normalfall werden die Gebühren mit Zusenden des Gebührenbescheids zum Anfang des Folgemonats abgebucht, sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.

Die Abfallgebühren für 2024 (Jahresgebührenbescheid) werden ab dem 15.03.2024 abgebucht. Je nach Bank kann es zu ein paar Tagen Verzögerung kommen.
Ihr SEPA-Lastschriftmandat können Sie ganz einfach hier online erteilen oder ändern.